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Samstag, 18. Februar 2017

Eine Anfrage und (k)eine Antwort

... ich mach mir die Welt, widewide wie sie mir gefällt.


Das politische Handeln  - und vereinzelt auch Denken - , bei dem Fakten nicht mehr im Mittelpunkt  stehen und die eigentlich objektiv wahrnehmbare Wahrheit hinter der Emotion einer Aussage zurücksteht, wird auch als „postfaktische Politik“ bezeichnet und ist kein Phänomen der aktuellen Politik.
Wir DampferInnen erleben das gerade hautnah:
In dem seit nunmehr Jahren schwellenden Meinungsstreit rund um das Dampfen werden Tatsachen geleugnet, Fakten in Abrede gestellt, anerkannte Autoritäten denunziert und auch mit beruflichen Konsequenzen bedroht und vor allem wird das Thema Dampfen an sich immer mehr kriminalisiert und ohne Beweis in ein schlechtes Licht gerückt.

Wir erleben auch den erduldeten Schulterschluss zwischen Politik und industrieller Lobby (Pharma und Tabak), wo die Politik im alleinigen Interesse der Steueroptimierung rein populistischen Meinungsäußerungen einzelner Interessensvertretungen, wie dem DKFZ, folgt, ohne diese auch nur zu hinterfragen.

Und obwohl der Gesetzgeber hier schon eine mehr als nur deutliche Niederlage vor dem Verfassungsgerichtshof hinnehmen musste und die nächste Korrektur durch das Gericht im Raum steht, erleben wir eine Art von undurchdringlicher Wahrnehmungsstörung bei den EntscheidungsträgerInnen: in der Sektion 2 des Bundesministerium für Gesundheit werden aktuelle Forschungsergebnisse – vor allem solche, die nicht in das Dogma „dampfen ist schädlich“ passen - schlicht ignoriert.

Die viel beschworene und zitierte These zum Gatewayeffekt beu Jugendlichen hat sich ebenso als unhaltbar erwiesen, wie auch die gern strapazierte Aussage, dass Nikotin Krebs verursachen würde/könnte. Auch der Vorhalt (und damit auch die „Feststellung“ des DKFZ), dass der Passivdampf so ungeheuerlich schädlich sei, hat sich im wahrsten Sinne des Wortes in Alltagsluft aufgelöst.
Damit hat sich aber auch das immer wieder vorgeschobene und zum bersten strapazierte Vorsorgeprinzip und die damit verbundene könnte-möglicherweise-vielleicht Argumentation der Dampfgegner und Straf-Steuerbefürworter ad absurdum geführt: Dampfen ist schlicht unbedenklich.

Eine Tragik für die Scharfrichter im Gesundheitsministerium und alle Neubergers, Rockenbauers, Pietsch's, etc.... sollten eigentlich ein Argumentationsproblem in ihrem Kampf gegen das Dampfen haben.
Allerdings sind die verantwortlichen Damen und Herren im Ministerium und deren Erfüllungsgehilfen derart situationselastisch, dass sie Fakten und tatsächliche Ergebnisse – die nicht in das gewünschte Schema passen – mit akrobatischer Wortgewalt und fantasiereichen Interpretationen einfach im Diskurs aussparen (wir werden das dann gleich in der Anfragebeantwortung etwas weiter unten auf ein Neues bestätigt bekommen).

Dass die Protagonisten im Gesundheitsministerium auf einem eigenen Planeten leben und sich sogar selbst entworfene Gesetzestexte zurecht biegen – oder gänzlich missachten – ist spätestens seit einer der Redaktion vorliegenden Mail der Sektion 2/1 des Gesundheitsministeriums an einen Händler vakant, in welchem der stellvertretende Leiter der Sektion 2 lapidar zu einer sehr eigenwilligen Interpretation des Gesetzestextes aufruft: auf den Einwand, dass man die gesetzliche vorgeschriebene Meldung an das Gesundheitsministerium wie gewünscht nicht durchführen kann (weil sämtliche Rahmenbedingungen nicht erfüllt sind, etc...), erwidert der hohe Beamte des Ministeriums schriftlich, man solle dann halt an das CEG melden.....
Hallo? Geht's noch?
Zuerst ein Gesetz verabschieden das mehr Baustellen hat als die A23 und dann locker nebenbei anordnen, dieses Gesetz zu ignorieren und damit auch zu brechen?

Wie geht man nun mit solch einer wahrlich dümmlichen Arroganz und Ignoranz um?

Zuerst sucht man sich Verbündete in politischen Kreisen – in allen Fraktionen – und betreibt nachhaltige Aufklärung.

Dann versucht man, die Schwachstellen in der Gesetzeslage öffentlich zu machen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu verpflichten. Als „normaler“ Bürger geht das eigentlich nur am Wahltag.

Mit einer Fraktion im Parlament im Rücken sieht das dann ein wenig anders aus: da gibt es viele parlamentarische Mittel, die eingesetzt werden können. Eines davon – ein wichtiges – sind Anfragen von einer ausreichenden Anzahl an Angeordneten an die verantwortliche Regierungsstelle.
Solche Anfragen können und werden dann auch zum Beispiel live im Fernsehen vorgetragen und beantwortet.

Wenn dann in einem Fall - wie zum Beispiel alles rund ums Dampfen - öffentlich gemacht wird, dass hier seitens der Regierungsparteien mit falschen – heute würde man sagen „alternativen Fakten“ geantwortet wird, dann führt das dazu, dass einer breiteren Öffentlichkeit – und damit Wählerschaft – vorgeführt wird, was da alles schief läuft.

Und wenn sich Politiker vor etwas fürchten, dann ist es ein Stimmenverlust......

Ich zeige Euch heute eine solche Anfrage und die Beantwortung dazu. Eingebracht wurde Sie vom Abgeordneten Peter Wurm (FPÖ).

Abgeordneter zum Nationalrat Peter Wurm führt im Plenum ein Dampfgerät der Frima von Erl vor..


ANFRAGE

des Abgeordneten Peter Wurm
und weiterer Abgeordneter
an die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
betreffend Gebühren für die Überwachung und Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse sowie verwandter Erzeugnisse (TabGebVO)

Aufgrund der §§ 9 Abs. 9 und 10a Abs. 7 Z 1 des Bundesgesetzes über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (TNRSG), wird nun eine neue Verordnung, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen sowie dem Finanzministerium, diskutiert, welche die Festlegung einer kostendeckenden Jahresgebühr für die Überwachung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und von kostendeckenden Gebühren für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse – TabGebVO – zum Inhalt hat.

Der Entwurf sieht Regelungen zur näheren Ausgestaltung
• der in § 9 Abs 9 TNRSG vorgesehenen Jahresgebühr für Kontrolltätigkeiten nach dem TNRSG und
• der in § 10a Abs 7 TNRSG vorgesehenen kostendeckenden Gebühr für das Zulassungsverfahren neuartiger Tabakerzeugnisse vor.

Grundlage für die Ermittlung der Kostendeckung zur Umsetzung der einschlägigen Vorgaben des TNRSG bilden die jährlichen finanziellen Aufwendungen des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen einschließlich der mitbeauftragten Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH gemäß Tabakprodukterichtlinie (TPD II) in Verbindung mit §§ 9, 10a und 10g TNRSG.

Diese jährlichen Aufwendungen sollen im Wesentlichen durch die Einhebung von kostendeckenden pauschalen Jahresgebühren abgegolten werden. Dabei werden die auf dem österreichischen Markt vertriebenen ca. 3.800 klassischen Tabakerzeugnissen bzw. verwandten Erzeugnissen berücksichtigt, die dafür anfallenden finanziellen Aufwendungen für Analytik und Begutachtung, Inspektionen und Kontrollen, Sach- und Personalaufwand, Projekt- und Overheadkosten ebenso wie ein Risikoaufschlag etc.

Laut Anlage beträgt die pauschalierte Jahresgebühr für Liquids von e-Zigaretten (Kartuschen, Nachfüllbehälter, Einwegverdampfer) je angefangenen 10 ml 0,4 Cent.
Die Fachhändler elektronischer Dampfgeräte Österreichs sehen diesen Schritt mehr als kritisch, denn eigentlich öffnet diese Verordnung dem Finanzministerium Tür und Tor um weitere Gelder für den maroden Finanzhaushalt lukrieren zu können.
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen folgende

ANFRAGE

1. Nach welchen konkreten Normen bzw. Regularien soll eine Überprüfung von verwandten Erzeugnissen vonstattengehen?
2. Wie wird eine solche Überprüfung in weiterer Folge durchgeführt werden und von wem?
3. Wo genau können sich Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Importeurinnen bzw. Importeure über jene Normen und Regularien, nach welchen verwandte Erzeugnisse überprüft werden, erkundigen?
4. Nach welchem System bzw. aufgrund welcher Faktoren oder Daten wurde die pauschalierte Jahresgebühr für Liquids von e-Zigaretten (Kartuschen, Nachfüllbehälter, Einwegverdampfer), von 0,4 Cent je angefangenen 10 ml berechnet?
5. Wofür wird diese Jahresgebühr, abgesehen von den im Entwurf festgelegten Leistungen, explizit eingehoben?
6. Wie hoch wird der Arbeitsaufwand bzw. Verwaltungsaufwand für die entsprechenden Überprüfungen ausfallen?
7. Warum wurde die AGES beauftragt?
8. Gab es eine öffentliche Ausschreibung?
9. Wenn nein, warum nicht?


VFFED Präsident Baburek im Nationalrat


Und jetzt kommt die Anfragebeantwortung ….


Frau
Präsidentin des Nationalrates
Doris Bures
Parlament
1017 Wien

GZ: BMGF-11001/0395-I/A/5/2016

Wien, am 16. Februar 2017

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 11308/J des Abg. Peter Wurm und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Frage 1:

- Nach welchen konkreten Normen bzw. Regularien soll eine Überprüfung von verwandten Erzeugnissen vonstattengehen?

Die Überprüfung von verwandten Erzeugnissen folgt den Vorgaben der RL 2014/40/EU sowie dem Tabak- und Nichtraucherinnen bzw. Nichtraucherschutz-gesetz (TNRSG), BGBl. I Nr. 22/2016. Konkrete technische Normen für die Untersuchung verwandter Erzeugnisse werden derzeit auf europäischer Ebene unter der Beteiligung Österreichs erarbeitet bzw. weiterentwickelt. Bis zum Vorliegen umfassender europäischer Standards werden Inhaltsstoffe und Zusatzstoffe wie z.B. in Liquids von e-Zigaretten mit geeigneten validierten und akkreditierten Methoden überprüft. Dabei werden Methodenvorschriften der CORRESTER (Cooperation Centre for Scientific Research Relative to Tobacco) angewendet.

Frage 2:

- Wie wird eine solche Überprüfung in weiterer Folge durchgeführt werden und von wem?

§ 9 TNRSG determiniert inhaltlich die Vorgangsweise bei der Kontrolle der Einhaltung der §§ 4 bis 4c, 8 bis 8c und 10 bis 10f TNRSG durch besonders geschulte Organe mit einschlägigen Kenntnissen der Warenkunde und der einschlägigen Rechtsvorschriften. Dabei kann sich die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen der Mitwirkung der Österreichischen Agentur für Gesundheit- und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) bedienen. Proben zu Produkten, die unter das TNRSG fallen, werden von Inspektorinnen bzw. Inspektoren gezogen, die vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hierzu autorisiert sind. Mit der Begutachtung und Untersuchung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sind gemäß § 10 Abs. 2 TNRSG die AGES oder vergleichbare inländische oder ausländische Einrichtungen zu beauftragen.

Frage 3:

- Wo genau können sich Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Importeurinnen bzw. Importeure über jene Normen und Regularien, nach welchen verwandte Erzeugnisse überprüft werden, erkundigen?

Validierte und akkreditierte Methoden zur Untersuchung von Tabakerzeugnissen und verwandter Erzeugnisse werden auf der Homepage der AGES veröffentlicht. Informationen zum Untersuchungsumfang von amtlichen Gegenproben können bei der AGES erfragt werden. Technische Normen können über das Österreichische Normungsinstitut, Austrian Standards, bezogen werden.

Frage 4:

- Nach welchem System bzw. aufgrund welcher Faktoren oder Daten wurde die pauschalierte Jahresgebühr für Liquids von e-Zigaretten (Kartuschen, Nachfüllbehälter, Einwegverdampfer), von 0,4 Cent je angefangenen 10ml berechnet?

Die Kosten für die Kontrolle und amtliche Untersuchung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen im Sinne der §§ 9 und 10 TNRSG sind in der „Verordnung hinsichtlich der Festlegung einer kostendeckenden Jahresgebühr für die Überwachung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und von kostendeckenden Gebühren für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse (TabGebV; BGBl. II Nr. 43/2017)“ - bis zur erstmaligen Evaluierung mit 31. August 2018 - unter Berücksichtigung des voraussichtlichen finanziellen Aufwands für Kontrolltätigkeiten angemessen und marktkonform festgelegt. Bei der Festsetzung der Gebührenhöhe wurden die durchschnittlichen Verkaufspreise der Produkte als auch die zu erwartenden Untersuchungsumfänge berücksichtigt. Die Verkaufspreise für 20 Zigaretten und 10 ml Liquid sind vergleichbar. Die leicht höheren Gebühren für „e-Produkte“ sind auf Grund des höheren Untersuchungsaufwands wegen der Produktvielfalt und der zusätzlichen Überprüfung der Hardware (z.B. „Verdampfer“) festgelegt worden.

Frage 5:

- Wofür wird diese Jahresgebühr, abgesehen von den im Entwurf festgelegten Leistungen, explizit eingehoben?

Die verkaufsmengenbezogene pauschale Jahresgebühr soll die Kosten der gemäß §§ 9 und 10 TNRSG durchzuführenden Kontrollen und amtlichen Untersuchungen abdecken. Unter Berücksichtigung von soweit bisher bekannten und auf dem österreichischen Markt vertriebenen ca. 3.800 klassischen Tabakerzeugnissen bzw. verwandten Erzeugnissen deckt die Jahresgebühr die nach dem TNRSG und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen zu erfüllenden Aufgaben, insbesondere hinsichtlich Meldetätigkeiten, Kontrolltätigkeiten, Datenanalyse und –bewertung, Laboruntersuchungen, Risikobewertung und Bewertung von Studien ab.
Die Aufwendungen des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen als Behörde werden nicht durch die pauschalierte Jahresgebühr getragen, sondern vom Bund finanziert.

Frage 6:

- Wie hoch wird der Arbeitsaufwand bzw. Verwaltungsaufwand für die entsprechenden Überprüfungen ausfallen?

Die Kosten der gesetzlich durchzuführenden Kontrollen wurden insgesamt - unter Berücksichtigung des voraussichtlichen finanziellen Aufwands für Kontrolltätigkeiten angemessen und marktkonform - mit ca. € 2,1 Mio. pro Jahr festgelegt.
Nähere Angaben über den konkreten Arbeits- bzw. Verwaltungsaufwand für die einzelnen Überprüfungstätigkeiten können derzeit in Ermangelung einer hinreichend gesicherten Datenlage nicht getroffen werden.
Eine Evaluierung der Höhe der pauschalierten Jahresgebühr als Grundlage für deren Anpassung findet erstmals mit 31. August 2018 statt und ist jährlich wiederkehrend unter Berücksichtigung des tatsächlichen finanziellen Aufwands für Kontrolltätigkeiten aus dem Vorjahr durchzuführen.

Fragen 7 bis 9:

- Warum wurde die Ages beauftragt?
- Gab es eine öffentliche Ausschreibung?
- Wenn nein, warum nicht?

Wie auch bereits zu Frage 2 ausgeführt, kann sich die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen gemäß §§ 9 und 10 TNRSG bei der Kontrolle und amtlichen Untersuchung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen der Mitwirkung der AGES bedienen und insbesondere Kontrollorgane aus dem Kreis der Beschäftigten der Agentur bestellen.

Dr.in Sabine Oberhauser


Dies Beantwortung ist ein Hohn und ein klassisches Beispiel für postfaktische Politik.
Präzise Antworten fehlen ebenso, wie konkrete Angaben. Man weiß zum Beispiel nicht, wie viel was kosten wird, also hat man geschätzt – auch ohne Bekanntgabe der Grundlage dazu. Der Verweis auf den Normierungsausschuss ist eine glatte Lüge, weil wir da selbst unsere Leute sitzen haben und niemand etwas von diesen angeblichen technischen Normen weiß.
Standards werden erst auf europäischer Ebene ausgearbeitet? Hoppla! Die Richtlinie ist schon seit Jahren in Kraft – diese Aussage ist schlicht nicht glaubhaft.
Und so weiter, und so weiter......
Diese Beantwortung ist eine Antwort auf eine nicht gestellte Frage:
Man kennt sich schlicht nicht aus, weiß nicht, was man tut und es geht nur ums Geld.

Was wird nun weiter geschehen:

Es werden weitere Anfragen folgen – zum Beispiel zu den nun vorliegenden internationalen Studien, zu den Verhältnismässigkeiten im Hinblick auf EU-Recht, etc.....

Und jede Antwort ist Wasser auf den Mühlen der Klagen gegen diese Gesetzeslage....

Aufgeben? Kommt nicht in Frage,
Vape on!

Text: Felix Huber
Bilder: Felix Huber, Thomas Baburek
 

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