ich mach mir die Welt, widewide wie sie mir gefällt
So oder so ähnlich - könnte ich mir gut vorstellen - sind die Jungs von Dark Burner wohl im Kreis herumgesprungen und haben sich ob der brillianten Idee auf die Schenkel geschlagen:
Wir verkaufen jetzt mal einfach auch nach dem 20. Mai unsere Basen so, als ob nix wäre - weil, unsere Basen fallen nicht unter die Tabakproduktlinie.
... und da seid ihr Euch sicher? |
Aha ...
Und das schicken wir jetzt auch gleich mal raus an die Händler und sagen denen: "Hey! Kauft bei Trödler Dark Burner ein - macht Euch keine Sorgen, alles gut!"
Die TPD kann uns mal ..... |
Abgesehen davon, dass die Begründung - nun sagen wir einmal: einiges an Substanz missen lässt und so wohl nicht genügen wird, hat es kurzfristig auch in Österreich ein "Aber Hallo!" gegeben ;-)
Dabei muss man eines vorweg feststellen: Ungeachtet der Tatsache, dass die Begründung (oder die fehlende Begründung) schon nach deutschem Recht eine äusserst wackelige Sache ist - wenn nicht sogar hart an der Grenze zu wirklich strafrechtlich relevanten Tatbeständen (so, wie es sich jetzt darstellt meine ich, dass hier Händler im Guten Glauben getäuscht werden könnten...), so ist es nach österreichischem Recht noch einmal eine ganz andere Sache.
Um es kurz zu machen: liebe Händler, da kann ich Euch nicht dazu raten - no way.....
Sehr gut zusammengefasst hat es Joey Hoffmann, der auf Seiner Seite vapers.guru einen Blogbeitrag dazu gebracht hat: http://www.vapers.guru/2017/05/18/der-fall-des-dunklen-brenners/
Aber - und das ist wieder das Gute an der Pietschen Überheblichkeit, die die Quelle der gesetzlichen Misere in Österreich ist - unser Gesetzestext ist an wenigen wichtigen Stellen anders formuliert, als in Deutschland - und gibt Spielraum für allerlei Kreativität.....
Schaun wir mal ;-)
Als da wäre:
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
.....
1c. „Nachfüllbehälter“ ein Behältnis, das eine nikotinhältige oder nikotinfreie Flüssigkeit enthält, die zum Nachfüllen einer elektronischen Zigarette verwendet werden kann,
.....
1l. „Liquid“ jede nikontinhältige oder sonstige nikotinfreie Flüssigkeit, die dafür vorgesehen ist, in elektronischen Zigaretten, E-Shishas oder vergleichbaren Erzeugnissen mit derselben Funktions- und Wirkungsweise verdampft zu werden,
Alles unklar soweit? Gut ;-)
Was sind dann Basen?
Auf jeden Fall mal kein Endprodukt, das für den sofortigen Einsatz und zur sofortigen Verwendung in elektronischen Zigaretten, E-Shishas oder vergleichbaren Erzeugnissen mit derselben Funktions- und Wirkungsweise vorgesehen ist.
Es ist ein Zwischenprodukt, vorgesehen zur weiteren Verarbeitung - zu was auch immer (VG eignet sich nach eigener Erfahrung hervorragend zum Auffrischen des Schuhleders!). Punkt.
Wer das sagt?
Der Hersteller - ganz groß bei der Bestellung und auf der Verpackung. Punkt.
Der Händler - ganz groß und unübersehbar auf den Flaschen/Packungen und in den AGB. Punkt.
Wer kann da etwas anderes sagen? Jeder.
Wer muss es beweisen vor Gericht? Derjenige, der gegenteiliges behauptet. Punkt.
Argument: "Aber der Richter würde dann schon die Erwägungsgründe heranziehen..." - also nach dem Motto, was sich der Gesetzgeber wohl dabei gedacht haben mag....
Nun ja, dann wirds spannend, denn VG ud PG kann ich auch anderorts als in einem Dampfshop beziehen .... für andere Zwecke vorgesehen .... mit derselben Reinheit ... was ist dann da mit den "Erwägungsgründen"? Eben.
Nächstes Thema: der Versandhandel ....
Auch hier - wie bei allen anderen Gesetzen - gilt das Legalitätsprinzip: was nicht ausdrücklich verboten ist, ist dem Bürger erlaubt ;-)
Ein Hoch auf die österreichische Bundesverfassung!
Ergo:
Vom Versandhandel nicht betroffen:
Draht, Watte, Wabendraht, Drahtgitter, Stahlseile, Akkus, Zierringe, O-Ringe, Werkzeugtaschen, Auflagen, Unterlagen, Wickelsockel, Ultraschallreiniger, Silikonhüllen, wraps, Bausätze, Modder-zubehör, Taschenlampen, Duftlampen, Nebelwerfer, Ladegeräte, Powerbanks, etc....
Taschenlampenaufsatz für 510er ;-) |
Juhu! Ein ganzer MOD als Taschenlampe - was es nicht alles gibt ;-) |
Und generell kann und darf alles versendet, wenn der Empfänger UnternehmerIn / ein Firma und/oder zum Beispiel eine andere Rechtsperson mit Steuernummer plus Gewerberechtigung ist (ein Verein?). Eigentlich alle und jeder, der nicht im Sinne des Gesetzes ein Verbraucher ist ..., denn:
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
.....
6. „Verbraucher“ jede natürliche Person, die das Tabakerzeugnis für den Eigenverbrauch oder die Weitergabe an bestimmte Dritte für deren Eigenverbrauch erwirbt,
Geschnallt? Licht an?
Gut ... ;-)
Juhu! Das wird ein Spaß! Ich denke, das wird ausserdem ein heisser Ritt werden - ich hol mal das Popcorn und die Diät-Cola raus ;-)
Es kann losgehen ;-) |
Denn eines ist klar: auch in Österreich gibt es kreative Händler ;-)
Text: Felix Huber
Bilder: FH und Google ;-)
Vape on!