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Freitag, 24. März 2017

Antrag abgewiesen

.... ein Erkenntnis und die Folgen




DerVfGH hat am 14.03.2017 über den Individualantrag eines Onlinedampfshopbesitzers gegen das Versandhandelsverbot entschieden und so viel sei vorweg genommen:
Der VfGH hat in seiner Begründung wesentliche Mängel in seiner eigenen Informationsverarbeitung offengelegt.

Zur Sache:



...... über den Antrag der (Name des Antragsteller anonymisiert),
vertreten durch Oberhammer Rechtsanwälte GmbH, Karlsplatz 3/1, 1010 Wien, näher bezeichnete Wortfolgen in ä 1 Z 1b, 1c, 1| und ä 2a TNRSG sowie ä 10d Abs. 1 Z 3, ä 10d Abs. 1 Z 4 und ä 10d Abs. 3 TNRSG zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben, in seiner heutigen nichtöffentlichen Sitzung gemäß Art. 140 B—VG zu Recht erkannt:

Der Antrag wird abgewiesen.




Eigentlich könnten wir es jetzt schon dabei belassen...: der Verfassungsgerichtshof hat entschieden und basta.

Aber wir wollen ja mehr wissen, nicht wahr?

Zum Antrag über die Aufhebung von Wortfolgen und Bestimmungen im TNRSG (Tabak- und Nichtraucherschutzgesetz ) stell ich Euch die Entscheidung des VfGH hier online (anonymisiert):

Darin sehen wir, dass es vorrangig um das elendige Versandhandelsverbot ging. (So ein Versandhandelsverbot ist übrigens auch in Polen in Kraft und soll angeblich auch in Luxemburg folgen....)

Der Antragsteller ist ein Unternehmen, welches einen Onlineshop betreibt und von diesem Verbot zu hundert Prozent betroffen ist: kein Offlineshop, nur Onlinegeschäfte.

Der Antrag ist sehr gut ausformuliert (Oberhammer Rechtsanwälte aus Wien) worden und zielt auf  einschneidende Beschränkungen in Grundrechte ab: freier Warenverkehr, Unternehmerische Freiheiten, Eigentumsrecht.

Penibel wird aufgelistet, was der Meinung des Antragstellers nach über das Ziel hinausschießt und nicht mit den Grundrechten im Einklang steht.

Die Bundesregierung hat auf den Antrag hin eine Replik (Antwort) erteilt, in der naturgemäß alles ganz anders dargestellt wird und natürlich kommen auch die Kinder vor: es ginge ja um den Jugendschutz ... nebenbei dann noch um den Konsumentenschutz und den Gesundheitsschutz.

Haarsträubend, was da von Seiten der Bundesregierung an Argumentation abgeliefert wird – und auch zu Recht vom VfGH in einigen Passagen mit „... da ist die Bundesregierung nicht im Recht“, etc... festgestellt wird.

Aber auch dem Antragsteller erteilt der VfGH kurz und knapp die Ansage, dass es ja ein Ladengeschäft eröffnen könne – das sie ihm ja unbenommen und daher auch kein Berufsverbot.

Und zuletzt kommen die Gründe für die Ablehnung, die mir tatsächlich Magenschmerzen verursachen.
Der VfGH verliert sich teilweise in ANTZ-Kampfrethorik, wo man die Folgen nicht genau abschätzen könne, es sich ja um Chemikalien handle, deren Auswirkungen noch nicht genau erforscht seien (hier spricht der VfGH ausgerechnet das schon tausende Male getestete PG an!) und verweist darauf, dass es noch keine Langzeitstudien dazu gäbe, die aussagekräftige Resultate liefern würden.

dazu aus dem Erkenntnis zum Thema PG:
"2.4.4. Im Hinblick auf die Einbeziehung nikotinfreier Produkte in den Anwen-dungsbereich des TNRSG ist zunächst allgemein anzumerken, dass es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt, auch diese, weitgehend noch unerforschten Produkte, im Sinn des Vorsorgeprinzips, auf Grund potentieller gesundheitsschädigender Auswirkungen (durch die Inhalation einer ChemikaIienmischung, insbesondere von Propylenglykol) in den Anwendungsbereich des TNRSG und des Versandhandelsverbots einzubeziehen."

Nun spätestens da war klar, dass der VfGH die fristgerechten Nachreichungen über die Langzeitstudie des britischen Krebsforschungszentrum einfach nicht mehr beachtet hat.
Der Wissensstand, mit dem hier das Thema aufgearbeitet wurde, fußt ganz offensichtlich noch auf die über Jahre hindurch erzählten Märchengeschichten von Pötschke-Langer und Konsorten.
Und mit geradezu Unmut – so mein Eindruck – hat man sich zumindest Teile der Public Health Studie durchgelesen und diese dann doch in die Begründung einfließen lassen ….. dazu aus dem Erkenntnis:
"2.4.6.2. Vor dem Hintergrund der gesundheitspolitischen Zielsetzung wäre es zudem unsachlich, ein Versandhandelsverbot für Tabakerzeugnisse, nicht jedoch auch für die ähnlich gesundheitsgefährdenden verwandten Erzeugnisse vorzusehen. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die E-Zigarette im Vergleich zur gewöhnlichen Tabakzigarette zumindest "weniger schädigende" Auswirkungen (beispielsweise mangels Aufnahme von Kohlenmonoxid und Teer) aufweist."

Die Dampfe ist also weniger schädlich … aber trotzdem …. wer versteht das jetzt?

Auch der mittlerweile mehrfach wissenschaftlich widerlegte Gateway-Effekt kommt zur Sprache:

Aus dem Erkenntnis:
"2.4.6.4. Auch im Hinblick auf den Jugendschutz ist das Versandhandelsverbot als geeignet anzusehen. Dem Gesetzgeber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er davon ausgeht, dass die (leicht zugänglichen nikotinhaltigen oder nikotinfreien) E-Zigaretten den Einstieg von Jugendlichen in den herkömmlichen Tabakkonsum erleichtern würden und es durch diese (potentiell) zur Einübung des Rauchrituals kommen könnte, das einen wesentlichen Bestandteil der psychischen Abhängigkeit darstelle."

Den Rest spare ich mir und verweise hier noch einmal auf den Downloadlink zum anonymisierten Dokument:

Eine ganze Menge mehr an Pötschke-Langer Kauderwelsch ist in der Begründung zu finden und man kommt nicht umhin ein flaues Gefühl von vorauseilendem Gehorsam gegenüber einer geplagten Regierung zu verspüren.

Die sehr gut aufgebaute Argumentationskette des Antragstellers wird schließlich mit einem Satz vom Tisch gewischt:

"Das Versandhandelsverbot verfolgte den Ausführungen der Bundesregierung und der antragstellenden Gesellschaft entsprechend offensichtlich die Interessen des Gesundheits-, Konsumenten- und Jugendschutzes. Damit verfolgt das Versandhandelsverbot jedenfalls (schwerwiegende) im öffentlichen Interesse gelegene Ziele."

Und damit ist alles vom Tisch was für die Dampfe spricht.
Es geht um die Kinder, es geht um die Konsumenten und es geht um die Gesundheit.

Was für eine Farce, die wir aber natürlich als Erkenntnis des VfGH akzeptieren.

Was das nun für die Zukunft bedeutet?

Nun, zuallererst: es bleibt alles so, wie es ist. Kein Versandhandel.
Allerdings ist der Weg für das Bundesministerium für Gesundheit nun nicht mehr versperrt, im Interesse des Jugendschutzes auch Onlineshops gänzlich für Endverbraucher zu verbieten, denn wie der VfGH die Aussage der Bundesregierung nicht bemängelt hat, dass grundsätzlich Jugendliche dazu neigen, Altersbeschränkungen zu umgehen (die Regierung sagt damit klar, dass Jugendliche generell Gesetz brechen würden), wird das Gesundheitsministerium dafür Sorge tragen, dass Jugendliche online gar keinen Zugang mehr haben werden – und damit auch alle anderen DampferInnen und Dampfer.

Eine genauere Aufarbeitung wird erst in den nächsten Tagen durch den Rechtsbeistand erfolgen – dann gibt es mehr Informationen.

Trotz allem:
Vape on!
Lasst Euch nicht unterkriegen!

Text: Felix, VfGH
Bilder: Felix, ©VfGH/Achim Bieniek

Mittwoch, 22. März 2017

Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof – noch keine Entscheidung

Verfahrensablauf – der Weg zur Entscheidung



„Individualantrag auf Gesetzesprüfung“, so lautet der eigentliche Titel des allgemein als „Beschwerde vor dem VfGH“ bekannten Verfahrens, das in Österreich zur Umsetzung der TPD2 in nationales Recht anhängig ist.

Eingebracht am 24. Mai 2016:


Beteiligte Regierung: Bundesregierung

I. INDIVIDUALANTRAG AUF GESETZESPRÜFUNG

gemäß Artikel 140 Abs 1 Z 1 lit c B-VG in Verbindung mit § 62 Abs 1 VfGG

der §§ 1 Z 1b, 1c und 1l; 2a; 10d Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG),
BGBl. Nr. 431/1995, in der Fassung des Bundesgesetzes vom
20. Mai 2016, BGBl. I Nr. 22/2016

wegen Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Erwerbsfreiheit und auf Unversehrtheit des Eigentums


Das wäre jetzt einmal der Antragstitel.

Jetzt haben wir den 22. März 2017 und noch keine Entscheidung, die auch veröffentlicht worden wäre.
In einer Aussendung vom 23. Februar 2017 hat der Verfassungsgerichtshof bekannt gegeben, dass er in seiner ersten Session des laufenden Jahres (beginnend mit 23. Februar 2017  und voraussichtlich endend mit 18. März 2017) unter anderem auch über diesen Individualantrag entscheiden wird.

Nachdem nun die meisten Punkte der Presseaussendung bereits entschieden und auch veröffentlicht  wurden, fragt sich die Gemeinschaft der DampferInnen und HändlerInnen in Österreich, warum noch keine Entscheidung über den Individualantrag gegen das Versandhandelsverbot veröffentlicht wurde.

Die Richterinnen und Richter des Verfassungsgerichtshofes

Dazu sehen wir uns kurz den Verfahrenslauf vor dem VfGH an:

Am Beginn jedes verfassungsrechtlichen Verfahrens steht einmal ein einleitender Schriftsatz – in diesem Fall der oben beschriebene Individualantrag.
So ein Antrag wird vom Präsidenten des VfGH einem ständigen Referenten zur Vorbereitung zugewiesen.
Dann werden die Prozessvoraussetzungen geprüft. Kurz gesagt: ob der Schriftsatz (Antrag) den Erfordernissen entspricht, nicht offensichtlich aussichtslos auf Klärung oder Erfolg ist, die Zuständigkeit überhaupt gegeben ist, ….. kurz gesagt: ob der Antrag zum Beispiel überhaupt zulässig ist.
Das ist in den meisten Fällen die größte Hürde, die es zu meistern gilt.
Wenn hier schon schwere Fehler gemacht werden (zum Beispiel bei den Formerfordernissen, etc...), dann ist das für das weitere Verfahren – nun sagen wir: ungünstig, bzw. schon zum Scheitern verurteilt und der Antrag wird nicht zugelassen.

Diese Hürde wurde in unserem Fall nicht nur genommen, sondern in einer sehr kurzen Zeitspanne auch bereits eine Stellungnahme der Regierung eingefordert.

Der Referent / die Referentin holt nun alle erforderlichen Informationen zum Fall ein, lässt sich die Akten vorlegen veranlasst für die Klärung weitere erforderliche Schritte (Verlangen von Stellungnahmen, etc...) und anschließend wird dann unter Bedachtnahme auf die vorliegende Judikatur und Literatur ein Erledigunsgentwurf ausgeabreitet, der allen Mitgliedern des VfGH mitsamt den wesentlichen Akten übermittelt wird.

In der Verhandlung selbst trägt der Referent den Sachverhalt, die Rechtslage und die Standpunkte der Parteien vor.
In einer öffentlichen Verhandlung kommen dann auch noch die Parteien zu Wort. Dann stellen die Richter unter Umständen noch Fragen zum Gegenstand und der Präsident schließt die Verhandlung mit der Bekanntgabe, ob die Entscheidung verkündet, oder ob sie schriftlich ergehen wird.


Die Krux an diesem Verfahren ist, dass die Referenten und Mitglieder des VfGH, sowie die Richterschaft an sich über ein Gesetz entscheiden müssen und daher auch alle damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen und Auswirkungen zu beraten und zu entscheiden haben.

Die Beratung ist nicht öffentlich und Entscheidungen von großer Tragweite werden häufig mündlich verkündet (zB mittels einer Pressekonferenz).

Entstehen bei den Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichtern im Zuge der Beratung eines Falles Zweifel über die Gültigkeit oder die Auslegung von – für die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes maßgeblichen – Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union, ist der Verfassungsgerichtshof wie jedes letztinstanzliche Gericht verpflichtet, entsprechende Fragen zur Klärung an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu stellen (Vorlagebeschluss). In der Praxis ist dies jedoch nur selten der Fall. So eine Vorabentscheidungsvorlage war zum Beispiel bei der Entscheidung über die Vorratsdatenspeicherung um Jahre 2012 der Fall.

der EuGH

In unserem Fall könnte es durchaus so sein, dass hier der EuGH angerufen wird, da es sich letztlich um eine EU-Richtlinie handelt, deren Umsetzung in Österreich Auswirkungen auf den gesamten EU-Raum hat: das Versandhandelsverbot.

Wenn das so wäre, dass hier der EuGH angerufen wird, dann wird das Verfahren wohl noch längere Zeit nicht entschieden sein.
Wie sich das dann auf das Frist-Datum 20. Mai 2017 auswirkt und ob es eine Entscheidung zur Wahrung des Gesetzes gibt, das kann im Moment niemand seriös beantworten.

Sollte es nicht zum EuGH gehen, dann wird in den nächsten Tagen mit einer Veröffentlichung der Entscheidung zu rechnen sein.

Wie die aussieht kann zum jetzigen Zeitpunkt auch niemand seriös behaupten.
Möglich ist alles.

Was passiert, wenn der VfGH nun entscheidet, dass die Umsetzung der TPD2 in nationales Recht (Tabakgesetz) nicht verfassungskonform ist?

Die Möglichkeiten sind unter anderem, dass das Gesetz zur Gänze, zum Teil oder nicht aufgehoben wird, einzelne Gesetzesstellen mit einem Auftrag an den Gesetzgeber zur „Reparatur“ versieht.

Wenn ein Gesetz aufgehoben wird, dürfen die Gerichte und Verwaltungsbehörden dieses nicht mehr anwenden. Die Aufhebung tritt meistens mit dem Tag der Kundmachung in Kraft. Der VfGH kann eine Frist setzen, bis wann es eine Neuregelung geben muss.

Konstruieren wir folgenden Fall:
Der VfGH entscheidet, dass dem Individualantrag gegen das Versandhandelsverbot statt gegeben wird und entscheidet die Aufhebung dieser Passage.
Der Gesetzgeber kann nun eine Neuregelung für diese Passage treffen, oder einfach nichts tun und die Aufhebung belassen.
In jedem Fall wäre das Versandhandelsverbot erst einmal ersatzlos vom Tisch. (Ausgenommen die Möglichkeit, eine ähnliche Verordnung über das Gesundheitsministerium zu erlassen...).

Wir konstruieren weiter:
Bei der Sichtung des Gesetzes kommen dem VfGH auch noch Bedenken, wegen der quasi-Gleichstellung zwischen Tabakzigarette und Dampfgerät und er erinnert an die bereits im Jahre 2015 getroffen Entscheidung gegen die Ausweitung des Tabakmonopols.
Der VfGH entscheidet nun, dass weite Teile des neuen Tabakgesetzes gegen bereits ergangene Entscheidungen des VfGH verstoßen und hebt diese auch auf.

Dann Freunde, dann ist Feuer am Dach des Gesundheitsministeriums.

Aber auch in diesem Fall – so wie in jedem anderen Fall zu dieser Sache, kann man unmöglich eine seriöse Prognose abgeben, was passiert, was kommt und was nicht.

Was uns bleibt ist: warten.

Dieser Beitrag soll auch auch nur aufzeigen, wie umfangreich der Weg so einer Beschwerde, so eines Individualantrages ist und warum es hier keine auch nur annähernd seriösen Prognosen zu Terminen oder gar zu Entscheidungstexten geben kann.

In diesem Sinne:
Vape on!

Text: Felix, Parlament, VfGH
Bilder: Felix, ©VfGH/Achim Bieniek

Samstag, 4. März 2017

eine standarditisierte Mitteilungsblase

Kaffeesatzlesen war gestern: es lebe die Urinsteinnachschau!


Vorab möchte ich meine Vorschläge zur Nominierung des Satirepreises „das Goldene Brett vorm Kopf“ bekannt geben:
Günther Brandstetter vom „renommierten“ Standard und der Urologe Shahrokh F. Shariat für deren gemeinschaftlich erarbeiteten Satirebeitrag zum Thema: E-Zigaretten: „Es droht eine neue Gesundheitskrise“.



Die präzise Aufarbeitung des Beitrags im Standard spare ich mir – das hat vapoon in seinem Blog („Wenn manchen nix mehr peinlich is“) schon ausführlich übernommen. (Sehr gut geschrieben!)

An dieser Stelle warne ich eindringlich vor einer neuen Intelligenzkrise!

Aber ein paar Anmerkungen zu diesem grandiosem Beispiel von Schmähschrift im Standard kann ich mir nicht ersparen....

Natürlich sticht zuerst einmal der Experte ins Auge. Ein Urologe als Experte für E-Zigaretten? (oder Niktion, Liquids, Aromen, etc.....)
Urologe Shahrokh F. Shariat hat ja – wie er selbst in seinem Blog im Standard (Ah, da her weht der Wind...) ausführlich schreibt jede Menge Erfahrung im Bereich der Urologie gesammelt – aber sonst sieht's da schwach aus. Einen wissenschaftlichen Beitrag zum Thema Nikotin, oder Sucht, oder Krebs durch Rauchen – diesen wissenschaftlichen Beitrag habe ich auch nach langem Suchen nicht gefunden.
Dass der Standard nun seinen hauseigenen Blog-Urologen als Experten heranzieht, das ist nur mehr peinlich und zeigt eigentlich, dass sich die wirklichen Experten da nicht mehr so raushängen möchten. Seit das britische Krebsforschungszentrum seine Studie veröffentlicht hat und klar ausformuliert hat, dass keine besondere Krebsgefahr durch E-Zigaretten festgestellt worden sei, seitdem ist es ruhig geworden im Bashingwald der ansonsten immer wieder im Rampenlicht stehenden Neubergers und Co.



Also haben wir einmal einen Urologen, der über Nikotinsucht fachsimpelt und auch gleich festgestellt haben will, dass bestimmte Anteile an kanzerogenen Stoffen im Urin von E-Zigaretten-Rauchern zu finden seien.
Ohne darauf hinzuweisen, ob und dass die Probanden auch essen, trinken, geraucht haben, etc.....
Sehr – sehr seriös und so aussagekräftig.....

Und es macht dem Urologen Sorgen, dass es eine zunehmende Verbreitung der E-Zigaretten bei Jugendlichen gibt! Mein Gott, die armen Kinder!



Um sage und schreibe 900 Prozent hat der Konsum von Liquids unter Jugendlichen zugenommen! In den USA wohlgemerkt und vor allem mit harmlos anmutenden Aromen die nach Gummibärli, Kaugummi, etc.... schmecken.

Was für eine unglaublich schreckliche Nachricht......

Aber: wertlos. Was sind 900 Prozent? Dampfen jetzt neun Jugendliche statt einem unter hundert? Was ist per Definition ein Jugendlicher? Ab 18? Ab 12? Bis 16?
Und viel wichtiger: wie viele rauchen?

In einem Punkt hat der Urologe auch ein wenig falsch gelegen – aber das sei ihm verziehen, denn spätestens nach der Nachschau, was ein Urologe ist, wissen wir, dass er jedenfalls kein Experte für das vorliegende Thema ist – nämlich, bei der Behauptung, dass wir nicht wissen würden, wie hoch das Gesundheitsrisiko bei der E-Zigarette ist.....
Er mag es vielleicht nicht wissen – er ist ja auch kein Experte – aber mehrere Millionen DampferInnen haben eine Menge Ahnung davon und viele echte Experten sogar eine sehr genaue Vorstellung.

Mehr wird es da übrigens auch nicht geben.

Wie vapoon schon geschrieben hat, ist der vorliegende Artikel des Standards eigentlich an Schwachsinnigkeiten kaum noch zu überbieten.
So viele Fehler und Ungenauigkeiten lassen eigentlich nur einen Schluss zu:

Dem Redakteur und Fotokünstler (eigene Beschreibung des Brandstetter) und dem Standardblogger und Urologen war schlicht langweilig am Nachmittag.
Aus dieser Langweiligkeit heraus ist dann das Geschreibsel entstanden, das in ausgedruckter Form sicher in der einen oder anderen Form zu Reinigungszwecken herhalten könnte, aber sonst zu nichts taugt.

Warum ist das so....... warum schreiben Schreiberlinge aus der fünften Reihe so einen Schmarren in einer an sich eigentlich ganz passablen Zeitung (wenn man die starke politisch-ideologische Ausrichtung verträgt)?

Einen vernünftige und leicht verständliche Erklärung dazu gibt es nicht. In Wahrheit liegt hier wahrscheinlich ein der Blattlinie vorauseilender Gehorsam vor, der gepaart mit ein wenig Selbstdarstellungsfantasien zu beachtlichem Intelligenzdünnschiss führt.

Und genauso werden wir damit umgehen: wir wischen den Dreck einfach weg und gut ist's.


Ja, echt jetzt:
Der Fotokünstler und der Urinsteinleser machen es vermutlich genauso: was interessiert mich mein Geschreibsel von gestern.

PS: Ein Leser des Online-Standards mit dem klingendem Nickname "B_Mayer" hat einen guten Kommentar unterhalb des Artikels dazu geschrieben ;-)

In diesem Sinne:
Vape on!

Text: Felix Huber
Bilder: Felix Huber, Retrocomics
 

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