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Sonntag, 7. Mai 2017

(K)ein einfaches Gericht

… regierungstreue Rechtskosmetik? 




Keine Sorge, dieser Artikel wird nicht in die Untiefen der Bundesverfassung abtauchen und Verwirrung stiften – er soll vielmehr zum Nachdenken anregen und vielleicht ein wenig aufhellen, wo der Schatten der Regierungsarbeit hinfällt ….

Der Verfassungsgerichtshof in seiner aktuellen Besetzung - Bild © Achim Bieniek 2013

Es war einmal … so fangen die meisten Märchen und Sagen an. Ein wenig Heldentum, ein fieser übermächtiger Gegner, mystische Begebenheiten und ein Happy End – fertig ist der Gassenhauer.

In unserem Fall wäre das dann wohl: es war einmal ein Individualantrag....

Für uns Dampfer sind die Rollen da wohl auch schon vergeben, also wer die Gegner sind, wo die tragischen Helden zu finden sind und auch, wo es ein wenig mystisch, oder doch zumindest undurchsichtig von statten geht. Und das Happy End? Na ja, das kommt ja erst am Ende – und da sind wir noch lange nicht.

Der vom VFFED angestrengte Individualantrag vor dem Verfassungsgerichtshof gegen das unsägliche Versandhandelsverbot im Tabak- und Nichtraucherschutzgesetz (kurz TNRSG) hat bei vielen Dampfern und Dampferinnen Hoffnung geweckt.
Zu recht, wie man meinen möchte – handelt es sich doch um augenscheinlich völlig willkürliche Bestimmungen, die nur dem Zweck dienen, die Steuermittel aus der Tabaksteuer am Fließen zu halten.

Da wird von Tabakprodukten gesprochen, wo nicht ein einziges Blättchen Tabak auch nur im entferntesten anstreift, oder von Gefahren, die schon längst hundertfach wissenschaftlich als völliger Unsinn widerlegt sind.
Die angeblich zum Schutz der Jugend („... die Kinder – mein Gott: DIE KINDER!“) beschlossenen Gesetzesstellen, verkommen im Lichte der objektiven Betrachtung zu einer Farce sondergleichen (Gatewayeffekt) und auch das immer wieder hervorgekramte Argument der Schädlichkeit von Nikotin und PG und die Vorsorgepflicht gegen alle möglichen und unmöglichen „könnte-vielleicht-möglicherweise-nicht auszuschließen“ Gefahren hat sich anhand der mittlerweile weltweit zu hunderten vorliegenden wissenschaftlichen Arbeiten tot gelaufen.

„A gmahte Wies'n“, wie der gelernte „Homo Austriacus“ zu sagen pflegt – mochte man meinen.

Und dann passiert etwas, mit dem niemand gerechnet hat.

Am 24. Mai 2016 wurde der Individualantrag beim VfGH eingebracht. Zu einem Zeitpunkt, als die Beschwerde wegen der Bundespräsidentenwahl 2016 ebenfalls bei Gericht anhängig war.
Rund ein Monat nach Eingabe des Individualantrags des VFFED entschied der Verfassungsgerichtshof, dass die Wahl des Bundespräsidenten aufgehoben werden muss.

Da war dann für einige Monate – sogar heute noch – Feuer am Dach in der Freyung 8 – dem Sitz des VfGH.
Die Regierung war sichtlich not amused und ganz Österreich hatte auf einmal den Verfassungsgerichtshof und seine Arbeit im Kopf und täglich in den Medien vor Augen.
Die Regierung war sogar so wenig begeistert über diese Entscheidung, dass es ganz offene Kritik einzelner hochrangiger und sehr einflussreicher Politgranden an der Entscheidung des VfGH gab – die waren dann so massiv, dass der VfGH sich bemüßigt fühlte, eine Aussendung nach der anderen zu dem Thema zu tätigen.
Plötzlich fand sich der VfGH nicht nur im Fokus der Medien, sondern auch ganz unverhohlen im Interesse der Regierungsarbeit wieder.

Mag. iur. Kamen Sirakov - DER Spezialist vor dem VfGH für den VFFED

Was das alles mit dem zurückgewiesenen Individualantrag des VFFED zu tun hat?

Alles und nichts, wobei das Alles überwiegt:

In der Sache hat das Eine nichts mit dem Anderen zu tun. In der Entscheidungsfindung aber wohl alles.

Zu dieser Einschätzung der Entscheidungsgründe kommt man unweigerlich, wenn man sich den Verlauf der Entscheidungen ansieht, die nach der Aufhebung der BP-Wahl getroffen wurden.

Die Entscheidung, die Wahl aufzuheben, hat das politische Österreich in den Grundfesten erschüttert. Der VfGH hat das gemacht, was sich JuristInnen immer schon gewünscht haben:
Er hat als Bollwerk gedient, als Bewahrer von Grundrechten (wobei: in der Verfassung sind Grundrechte per Se nicht einmal definiert....) und als wahrlich unabhängig. Zu lange schon stand der VfGH in der unausgesprochenen Kritik, dass er zu einem großen Teil der Regierung gefällige Erkenntnisse ausfertigt.
Und für einen – zugegeben sehr kurzen – Augenblick war es so, dass wir den Eindruck hatten, dass der VfGH sich als Kritiker und Prüfer der Regierung sieht und die Regierung dazu zwingt, sich sehr genau zu überlegen, was sie erlässt und als Gesetz festsetzt.

Allerdings sieht die Realität so aus, dass der VfGH sein Pulver mit der Aufhebung der Wahl als verschossen ansieht und danach bis heute danach trachtet, der Regierung nicht mehr ans Bein zu pinkeln, geschweige denn, deren Arbeit in Frage zu stellen.
Sämtliche Entscheidungen, die nach der Aufhebung der BP-Wahl getroffen wurden und relevant für das Standing der Regierung waren, sind – wollen wir sagen: zu Gunsten der Regierung ausgefallen.

Da die Mitglieder des VfGH ihre Entscheidungsbeweggründe nicht öffentlich transparent machen müssen und der VfGH ohnehin als sakrosankt gesehen wird, müssen wir hier mit Interpretationen anhand von Indizien arbeiten, anstatt mit Fakten, die durch Wortäußerungen einzelner Mitglieder des VfGH unterlegt sind.
Das bitte ich bei den nächsten Zeilen zu beachten.

Der VfGH hat zu keinem einzigen Sachverhalt, der seitens des VFFED über Schädlichkeit und Unschädlichkeit des Dampfens aufgeführt wurde und auf keinen einzigen Vorhalt über Unsinnigkeit oder Widersprüchlichkeit des Gesetzes (TNRSG) grundsätzlich Stellung bezogen, sondern die – zum Teil vorgegebenen – Formulierungen des Gesetzgebers nahezu wortgleich argumentativ übernommen.
Teilweise liest sich der Text der Erkenntnis wie die Arbeit eines Studenten, der mit copy&paste an die Arbeit gegangen ist – keine Spur von überlegener juristischer Auseinandersetzung mit dem Thema, kein Anzeichen von objektiver Gerichtsbarkeit in einzelnen Phasen.

Im Gegenteil: es scheint ganz so, als wäre der VfGH bemüht gewesen, das Gesetz samt vorhandener Unsicherheiten (zB Jugendschutz, etc...) zum Gefallen der Regierung in Beton zu gießen und der Regierung die nächste Schlappe zu ersparen.
Denn, was wäre die Konsequenz gewesen, wenn der VfGH entscheiden hätte: zurück an der Start und besser machen?
Eine grundsätzliche und unumkehrbare Niederlage für die Regierung, die mit empfindlichen Strafen wegen Vertragsverletzungen (EU-Vertrag) bedroht gewesen wäre – verbunden mit dem Eingeständnis, dass die Regierung in diesem speziellen Fall nicht im Interesse des Bürgers entschieden hat, sondern im ureigenen Interesse der Machterhaltung und des Steuerflusses.

Prof. Dr. Bernd Mayer hat das in einem Interview für den ORF exakt auf den Punkt gebracht: es geht ums Geld und damit zwangsläufig auch um Steuerpolitik.

Prof. Dr. Bernd Mayer im Interview mit dem ORF

Der Staat verfolgt dabei ein Grundprinzip der Verfassung: das Legalitätsprinzip, wonach der Staat nur das tun darf, wozu er durch Gesetze ausdrücklich ermächtigt ist und der Bürger hingegen alles tun darf, was nicht ausdrücklich verboten ist.
Und so ein „Ermächtigungsgesetz“ haben wir nun an der Backe.

Es geht und ging hier nie darum, dass dampfen tatsächlich um Größenordnungen weniger schädlich ist, als das herkömmliche Rauchen und es geht und ging auch nie darum, dass wir Bürger frei in der Entscheidung sind, was wir uns zum Genuß führen. Es ging die ganze Zeit nur darum, dass der Finanzhaushalt in der Waage bleibt – und sonst nichts.

Aber hey! So ist das eben, wir haben diese Regierung gewählt – wir wollen das so. Wir wollen nicht selbst entscheiden und auch nicht für unsere Rechte aufstehen. Solange der Teller voll ist …..

Und es stimmt: wir leben in einem fantastischen und sehr reichen Land. Weil wir eine Gesetzesdiktatur haben, die uns alles vorschreibt und reguliert und eine Exekutive, die dafür sorgt, dass wir alle auch in der Spur bleiben.
Ich würde nicht so weit gehen, um von einem Polizeistaat zu sprechen, aber wir sind schon sehr gut „abgesichert“.

In Zukunft wird es eben mehr und mehr abgefangene Sendungen aus China und den USA geben – aber auch aus allen anderen Staaten, wie uns der Zoll ja vor kurzen erst bestätigt hat.
Die Anzeigen der Shops untereinander werden zunehmen, die Dampfer darunter leiden und am Ende gibt es einen Finanzminister, der zufrieden ist, hunderttausende DampferInnen, die unzufrieden sind und ein wenig maulen (mehr aber nicht – da hat der Gesetzgeber nichts zu fürchten) und dann fristet das Dampfen ein Schattenleben, das für niemanden in de Regierung mehr bedrohlich ist.
So stellt sich Klein-Franzi aus dem Gesundheitsministerium das Leben vor …. ABER:

Österreich ist entgegen der Annahme vieler weder der Nabel der Welt, noch der Mittelpunkt, um den sich alles dreht.
Vielmehr wird uns die Welt zwingen, das Dampfen zu etablieren – überall auf der Erdkugel formiert sich professioneller Widerstand gegen die maßlose Überregulierung und die Zahl der Befürworter wird ständig mehr.

Die Entscheidung des VfGH zu dem unseligen Tabakgesetz, wo das Dampfen gleich Rauchen ist, wird dann nur mehr Makulatur sein – eine Fußnote in der Geschichte der Regierungsfreundlichen Entscheidungen – mehr nicht.

In diesem Sinne:

Vape on!

Text: Felix Huber
Bild: © Felix Huber

Freitag, 24. März 2017

Antrag abgewiesen

.... ein Erkenntnis und die Folgen




DerVfGH hat am 14.03.2017 über den Individualantrag eines Onlinedampfshopbesitzers gegen das Versandhandelsverbot entschieden und so viel sei vorweg genommen:
Der VfGH hat in seiner Begründung wesentliche Mängel in seiner eigenen Informationsverarbeitung offengelegt.

Zur Sache:



...... über den Antrag der (Name des Antragsteller anonymisiert),
vertreten durch Oberhammer Rechtsanwälte GmbH, Karlsplatz 3/1, 1010 Wien, näher bezeichnete Wortfolgen in ä 1 Z 1b, 1c, 1| und ä 2a TNRSG sowie ä 10d Abs. 1 Z 3, ä 10d Abs. 1 Z 4 und ä 10d Abs. 3 TNRSG zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben, in seiner heutigen nichtöffentlichen Sitzung gemäß Art. 140 B—VG zu Recht erkannt:

Der Antrag wird abgewiesen.




Eigentlich könnten wir es jetzt schon dabei belassen...: der Verfassungsgerichtshof hat entschieden und basta.

Aber wir wollen ja mehr wissen, nicht wahr?

Zum Antrag über die Aufhebung von Wortfolgen und Bestimmungen im TNRSG (Tabak- und Nichtraucherschutzgesetz ) stell ich Euch die Entscheidung des VfGH hier online (anonymisiert):

Darin sehen wir, dass es vorrangig um das elendige Versandhandelsverbot ging. (So ein Versandhandelsverbot ist übrigens auch in Polen in Kraft und soll angeblich auch in Luxemburg folgen....)

Der Antragsteller ist ein Unternehmen, welches einen Onlineshop betreibt und von diesem Verbot zu hundert Prozent betroffen ist: kein Offlineshop, nur Onlinegeschäfte.

Der Antrag ist sehr gut ausformuliert (Oberhammer Rechtsanwälte aus Wien) worden und zielt auf  einschneidende Beschränkungen in Grundrechte ab: freier Warenverkehr, Unternehmerische Freiheiten, Eigentumsrecht.

Penibel wird aufgelistet, was der Meinung des Antragstellers nach über das Ziel hinausschießt und nicht mit den Grundrechten im Einklang steht.

Die Bundesregierung hat auf den Antrag hin eine Replik (Antwort) erteilt, in der naturgemäß alles ganz anders dargestellt wird und natürlich kommen auch die Kinder vor: es ginge ja um den Jugendschutz ... nebenbei dann noch um den Konsumentenschutz und den Gesundheitsschutz.

Haarsträubend, was da von Seiten der Bundesregierung an Argumentation abgeliefert wird – und auch zu Recht vom VfGH in einigen Passagen mit „... da ist die Bundesregierung nicht im Recht“, etc... festgestellt wird.

Aber auch dem Antragsteller erteilt der VfGH kurz und knapp die Ansage, dass es ja ein Ladengeschäft eröffnen könne – das sie ihm ja unbenommen und daher auch kein Berufsverbot.

Und zuletzt kommen die Gründe für die Ablehnung, die mir tatsächlich Magenschmerzen verursachen.
Der VfGH verliert sich teilweise in ANTZ-Kampfrethorik, wo man die Folgen nicht genau abschätzen könne, es sich ja um Chemikalien handle, deren Auswirkungen noch nicht genau erforscht seien (hier spricht der VfGH ausgerechnet das schon tausende Male getestete PG an!) und verweist darauf, dass es noch keine Langzeitstudien dazu gäbe, die aussagekräftige Resultate liefern würden.

dazu aus dem Erkenntnis zum Thema PG:
"2.4.4. Im Hinblick auf die Einbeziehung nikotinfreier Produkte in den Anwen-dungsbereich des TNRSG ist zunächst allgemein anzumerken, dass es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt, auch diese, weitgehend noch unerforschten Produkte, im Sinn des Vorsorgeprinzips, auf Grund potentieller gesundheitsschädigender Auswirkungen (durch die Inhalation einer ChemikaIienmischung, insbesondere von Propylenglykol) in den Anwendungsbereich des TNRSG und des Versandhandelsverbots einzubeziehen."

Nun spätestens da war klar, dass der VfGH die fristgerechten Nachreichungen über die Langzeitstudie des britischen Krebsforschungszentrum einfach nicht mehr beachtet hat.
Der Wissensstand, mit dem hier das Thema aufgearbeitet wurde, fußt ganz offensichtlich noch auf die über Jahre hindurch erzählten Märchengeschichten von Pötschke-Langer und Konsorten.
Und mit geradezu Unmut – so mein Eindruck – hat man sich zumindest Teile der Public Health Studie durchgelesen und diese dann doch in die Begründung einfließen lassen ….. dazu aus dem Erkenntnis:
"2.4.6.2. Vor dem Hintergrund der gesundheitspolitischen Zielsetzung wäre es zudem unsachlich, ein Versandhandelsverbot für Tabakerzeugnisse, nicht jedoch auch für die ähnlich gesundheitsgefährdenden verwandten Erzeugnisse vorzusehen. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die E-Zigarette im Vergleich zur gewöhnlichen Tabakzigarette zumindest "weniger schädigende" Auswirkungen (beispielsweise mangels Aufnahme von Kohlenmonoxid und Teer) aufweist."

Die Dampfe ist also weniger schädlich … aber trotzdem …. wer versteht das jetzt?

Auch der mittlerweile mehrfach wissenschaftlich widerlegte Gateway-Effekt kommt zur Sprache:

Aus dem Erkenntnis:
"2.4.6.4. Auch im Hinblick auf den Jugendschutz ist das Versandhandelsverbot als geeignet anzusehen. Dem Gesetzgeber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er davon ausgeht, dass die (leicht zugänglichen nikotinhaltigen oder nikotinfreien) E-Zigaretten den Einstieg von Jugendlichen in den herkömmlichen Tabakkonsum erleichtern würden und es durch diese (potentiell) zur Einübung des Rauchrituals kommen könnte, das einen wesentlichen Bestandteil der psychischen Abhängigkeit darstelle."

Den Rest spare ich mir und verweise hier noch einmal auf den Downloadlink zum anonymisierten Dokument:

Eine ganze Menge mehr an Pötschke-Langer Kauderwelsch ist in der Begründung zu finden und man kommt nicht umhin ein flaues Gefühl von vorauseilendem Gehorsam gegenüber einer geplagten Regierung zu verspüren.

Die sehr gut aufgebaute Argumentationskette des Antragstellers wird schließlich mit einem Satz vom Tisch gewischt:

"Das Versandhandelsverbot verfolgte den Ausführungen der Bundesregierung und der antragstellenden Gesellschaft entsprechend offensichtlich die Interessen des Gesundheits-, Konsumenten- und Jugendschutzes. Damit verfolgt das Versandhandelsverbot jedenfalls (schwerwiegende) im öffentlichen Interesse gelegene Ziele."

Und damit ist alles vom Tisch was für die Dampfe spricht.
Es geht um die Kinder, es geht um die Konsumenten und es geht um die Gesundheit.

Was für eine Farce, die wir aber natürlich als Erkenntnis des VfGH akzeptieren.

Was das nun für die Zukunft bedeutet?

Nun, zuallererst: es bleibt alles so, wie es ist. Kein Versandhandel.
Allerdings ist der Weg für das Bundesministerium für Gesundheit nun nicht mehr versperrt, im Interesse des Jugendschutzes auch Onlineshops gänzlich für Endverbraucher zu verbieten, denn wie der VfGH die Aussage der Bundesregierung nicht bemängelt hat, dass grundsätzlich Jugendliche dazu neigen, Altersbeschränkungen zu umgehen (die Regierung sagt damit klar, dass Jugendliche generell Gesetz brechen würden), wird das Gesundheitsministerium dafür Sorge tragen, dass Jugendliche online gar keinen Zugang mehr haben werden – und damit auch alle anderen DampferInnen und Dampfer.

Eine genauere Aufarbeitung wird erst in den nächsten Tagen durch den Rechtsbeistand erfolgen – dann gibt es mehr Informationen.

Trotz allem:
Vape on!
Lasst Euch nicht unterkriegen!

Text: Felix, VfGH
Bilder: Felix, ©VfGH/Achim Bieniek

Mittwoch, 22. März 2017

Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof – noch keine Entscheidung

Verfahrensablauf – der Weg zur Entscheidung



„Individualantrag auf Gesetzesprüfung“, so lautet der eigentliche Titel des allgemein als „Beschwerde vor dem VfGH“ bekannten Verfahrens, das in Österreich zur Umsetzung der TPD2 in nationales Recht anhängig ist.

Eingebracht am 24. Mai 2016:


Beteiligte Regierung: Bundesregierung

I. INDIVIDUALANTRAG AUF GESETZESPRÜFUNG

gemäß Artikel 140 Abs 1 Z 1 lit c B-VG in Verbindung mit § 62 Abs 1 VfGG

der §§ 1 Z 1b, 1c und 1l; 2a; 10d Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG),
BGBl. Nr. 431/1995, in der Fassung des Bundesgesetzes vom
20. Mai 2016, BGBl. I Nr. 22/2016

wegen Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Erwerbsfreiheit und auf Unversehrtheit des Eigentums


Das wäre jetzt einmal der Antragstitel.

Jetzt haben wir den 22. März 2017 und noch keine Entscheidung, die auch veröffentlicht worden wäre.
In einer Aussendung vom 23. Februar 2017 hat der Verfassungsgerichtshof bekannt gegeben, dass er in seiner ersten Session des laufenden Jahres (beginnend mit 23. Februar 2017  und voraussichtlich endend mit 18. März 2017) unter anderem auch über diesen Individualantrag entscheiden wird.

Nachdem nun die meisten Punkte der Presseaussendung bereits entschieden und auch veröffentlicht  wurden, fragt sich die Gemeinschaft der DampferInnen und HändlerInnen in Österreich, warum noch keine Entscheidung über den Individualantrag gegen das Versandhandelsverbot veröffentlicht wurde.

Die Richterinnen und Richter des Verfassungsgerichtshofes

Dazu sehen wir uns kurz den Verfahrenslauf vor dem VfGH an:

Am Beginn jedes verfassungsrechtlichen Verfahrens steht einmal ein einleitender Schriftsatz – in diesem Fall der oben beschriebene Individualantrag.
So ein Antrag wird vom Präsidenten des VfGH einem ständigen Referenten zur Vorbereitung zugewiesen.
Dann werden die Prozessvoraussetzungen geprüft. Kurz gesagt: ob der Schriftsatz (Antrag) den Erfordernissen entspricht, nicht offensichtlich aussichtslos auf Klärung oder Erfolg ist, die Zuständigkeit überhaupt gegeben ist, ….. kurz gesagt: ob der Antrag zum Beispiel überhaupt zulässig ist.
Das ist in den meisten Fällen die größte Hürde, die es zu meistern gilt.
Wenn hier schon schwere Fehler gemacht werden (zum Beispiel bei den Formerfordernissen, etc...), dann ist das für das weitere Verfahren – nun sagen wir: ungünstig, bzw. schon zum Scheitern verurteilt und der Antrag wird nicht zugelassen.

Diese Hürde wurde in unserem Fall nicht nur genommen, sondern in einer sehr kurzen Zeitspanne auch bereits eine Stellungnahme der Regierung eingefordert.

Der Referent / die Referentin holt nun alle erforderlichen Informationen zum Fall ein, lässt sich die Akten vorlegen veranlasst für die Klärung weitere erforderliche Schritte (Verlangen von Stellungnahmen, etc...) und anschließend wird dann unter Bedachtnahme auf die vorliegende Judikatur und Literatur ein Erledigunsgentwurf ausgeabreitet, der allen Mitgliedern des VfGH mitsamt den wesentlichen Akten übermittelt wird.

In der Verhandlung selbst trägt der Referent den Sachverhalt, die Rechtslage und die Standpunkte der Parteien vor.
In einer öffentlichen Verhandlung kommen dann auch noch die Parteien zu Wort. Dann stellen die Richter unter Umständen noch Fragen zum Gegenstand und der Präsident schließt die Verhandlung mit der Bekanntgabe, ob die Entscheidung verkündet, oder ob sie schriftlich ergehen wird.


Die Krux an diesem Verfahren ist, dass die Referenten und Mitglieder des VfGH, sowie die Richterschaft an sich über ein Gesetz entscheiden müssen und daher auch alle damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen und Auswirkungen zu beraten und zu entscheiden haben.

Die Beratung ist nicht öffentlich und Entscheidungen von großer Tragweite werden häufig mündlich verkündet (zB mittels einer Pressekonferenz).

Entstehen bei den Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichtern im Zuge der Beratung eines Falles Zweifel über die Gültigkeit oder die Auslegung von – für die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes maßgeblichen – Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union, ist der Verfassungsgerichtshof wie jedes letztinstanzliche Gericht verpflichtet, entsprechende Fragen zur Klärung an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu stellen (Vorlagebeschluss). In der Praxis ist dies jedoch nur selten der Fall. So eine Vorabentscheidungsvorlage war zum Beispiel bei der Entscheidung über die Vorratsdatenspeicherung um Jahre 2012 der Fall.

der EuGH

In unserem Fall könnte es durchaus so sein, dass hier der EuGH angerufen wird, da es sich letztlich um eine EU-Richtlinie handelt, deren Umsetzung in Österreich Auswirkungen auf den gesamten EU-Raum hat: das Versandhandelsverbot.

Wenn das so wäre, dass hier der EuGH angerufen wird, dann wird das Verfahren wohl noch längere Zeit nicht entschieden sein.
Wie sich das dann auf das Frist-Datum 20. Mai 2017 auswirkt und ob es eine Entscheidung zur Wahrung des Gesetzes gibt, das kann im Moment niemand seriös beantworten.

Sollte es nicht zum EuGH gehen, dann wird in den nächsten Tagen mit einer Veröffentlichung der Entscheidung zu rechnen sein.

Wie die aussieht kann zum jetzigen Zeitpunkt auch niemand seriös behaupten.
Möglich ist alles.

Was passiert, wenn der VfGH nun entscheidet, dass die Umsetzung der TPD2 in nationales Recht (Tabakgesetz) nicht verfassungskonform ist?

Die Möglichkeiten sind unter anderem, dass das Gesetz zur Gänze, zum Teil oder nicht aufgehoben wird, einzelne Gesetzesstellen mit einem Auftrag an den Gesetzgeber zur „Reparatur“ versieht.

Wenn ein Gesetz aufgehoben wird, dürfen die Gerichte und Verwaltungsbehörden dieses nicht mehr anwenden. Die Aufhebung tritt meistens mit dem Tag der Kundmachung in Kraft. Der VfGH kann eine Frist setzen, bis wann es eine Neuregelung geben muss.

Konstruieren wir folgenden Fall:
Der VfGH entscheidet, dass dem Individualantrag gegen das Versandhandelsverbot statt gegeben wird und entscheidet die Aufhebung dieser Passage.
Der Gesetzgeber kann nun eine Neuregelung für diese Passage treffen, oder einfach nichts tun und die Aufhebung belassen.
In jedem Fall wäre das Versandhandelsverbot erst einmal ersatzlos vom Tisch. (Ausgenommen die Möglichkeit, eine ähnliche Verordnung über das Gesundheitsministerium zu erlassen...).

Wir konstruieren weiter:
Bei der Sichtung des Gesetzes kommen dem VfGH auch noch Bedenken, wegen der quasi-Gleichstellung zwischen Tabakzigarette und Dampfgerät und er erinnert an die bereits im Jahre 2015 getroffen Entscheidung gegen die Ausweitung des Tabakmonopols.
Der VfGH entscheidet nun, dass weite Teile des neuen Tabakgesetzes gegen bereits ergangene Entscheidungen des VfGH verstoßen und hebt diese auch auf.

Dann Freunde, dann ist Feuer am Dach des Gesundheitsministeriums.

Aber auch in diesem Fall – so wie in jedem anderen Fall zu dieser Sache, kann man unmöglich eine seriöse Prognose abgeben, was passiert, was kommt und was nicht.

Was uns bleibt ist: warten.

Dieser Beitrag soll auch auch nur aufzeigen, wie umfangreich der Weg so einer Beschwerde, so eines Individualantrages ist und warum es hier keine auch nur annähernd seriösen Prognosen zu Terminen oder gar zu Entscheidungstexten geben kann.

In diesem Sinne:
Vape on!

Text: Felix, Parlament, VfGH
Bilder: Felix, ©VfGH/Achim Bieniek
 

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